Verwaltungsgerichtshof

19.05.2009











Zugriff des Arbeitgebers auf privaten E-Mail-Verkehr am Arbeitsplatz

Leitsätze:

1. Gestattet ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern, den Arbeitsplatzrechner auch zum privaten E-Mail-Verkehr zu
nutzen und E-Mails, die von den Mitarbeitern nicht unmittelbar nach Eingang oder Versendung gelöscht werden,
im Posteingang oder -ausgang zu belassen oder in anderen auf lokalen Rechnern oder zentral gesicherten
Verzeichnissen des Systems abzuspeichern, unterliegt der Zugriff des Arbeitgebers oder Dritter auf diese
Datenbestände nicht den rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses.

2. Schutz gegen die rechtswidrige Auswertung dieser erst nach Beendigung des Übertragungsvorgangs angelegten
Daten wird durch die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung bzw. auf Gewährleistung der Vertraulichkeit
und Integrität informationstechnischer Systeme gewährt.

Hessischer VGH, Beschl. v. 19.05.2009 – 6 A 2672/08.Z –