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Gleichbehandlung
von Männern und Frauen, Zugang zu und ... [
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Tarifliche
Altersgrenzen [
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Teilzeit und
Urlaub hat geringe Bedeutung [
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Gleichbehandlung
in Beschäftigung und Beruf, Diskriminierung wegen des Alters, Festlegung
des Entgelts
von Vertragsbediensteten des Staates
Der Gerichtshof hat
für Recht erkannt:
Die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie
2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens
für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung
und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen
Regelung entgegenstehen, die, um die allgemeine Bildung nicht gegenüber
der beruflichen Bildung zu benachteiligen und
die Eingliederung jugendlicher Lehrlinge in den Arbeitsmarkt zu fördern,
bei der Festlegung der Dienstaltersstufe von
Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes eines Mitgliedstaats
die Berücksichtigung von vor Vollendung
des 18. Lebensjahrs liegenden Dienstzeiten ausschließt.
EuGH, Urt.
v. 18.06.2009 – C-88/08 – David Hütter ./. Technische
Universität Graz, demnächst EzA EG-Vertrag
1999 Richtlinie 2000/78/EG Nr. 11
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EuGH weitet Diskriminierungsschutz
aus:
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 17. Juli 2008 in einem
Grundsatzurteil (Az.: C-303/06) klargestellt, dass
der Schutz vor Diskriminierung nicht nur für Personen gilt, die selbst
behindert sind, sondern vielmehr auch für
Arbeitnehmer mit einem behinderten Kind. Das Gericht weitet damit faktisch
den im deutschen Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) umgesetzten EU-Diskriminierungsschutz der
Richtlinie über die Gleichbehandlung in
Beschäftigung und Beruf (2000/78/EG) aus. Das Merkmal Behinderung
in § 1 AGG meint also nicht mehr nur die
Behinderung des Arbeitnehmers, sondern auch die Behinderung einer Person
in seinem privaten Umfeld.
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Umsetzung des Urteils
des EuGH in der Rechtssache C-116/06 (Kiiski) [
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