Regelungen über die Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen
 
I. Diözesanbereich   II. Caritasbereich
 
§ 1 Organe der Arbeitsgemeinschaft
§ 2 Zusammensetzung und Bildung der Mitgliederversammlung
§ 3 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 4 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 5 Vorstand der Arbeitsgemeinschaft
§ 6 Aufgaben des Vorstandes
§ 7 Zusammentreten des Vorstandes
§ 8 Arbeitsweise
§ 9 Amtszeit
§ 10 Inkrafttreten
 
 
§ 1 Organe der Arbeitsgemeinschaft
§ 2 Zusammensetzung und Bildung der Mitgliederversammlung
§ 3 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 4 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 5 Vorstand der Arbeitsgemeinschaft
§ 6 Aufgaben des Vorstandes
§ 7 Zusammentreten des Vorstandes
§ 8 Arbeitsweise
§ 9 Amtszeit
§ 10 Inkrafttreten

Regelung über die Zusammensetzung und Bildung der
Organe der Arbeitsgemeinschaft der
Mitarbeitervertretungen im Geltungsbereich des § 1
Absatz Nr. 1 bis 3 und 5 MAVO (ausgenommen Mitarbeitervertretungen im Geltungsbereich
der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen
Caritasverbandes)

  Regelung über die Zusammensetzung und Bildung der
Organe der Arbeitsgemeinschaft der
Mitarbeitervertretungen im Geltungsbereich der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes.



    Gemäß § 24 Abs. 3 Mitarbeitervertretungsordnung
(MAVO) vom 3. Juli 1997 (KABl. 1997, S. 471, i. d. F.
der Änderung vom 2.12.1997, KABl. 1997, S.623)
wird folgendes geregelt:
     
 § 1 Organe der Arbeitsgemeinschaft
Organe der Arbeitsgemeinschaft sind gem. § 24 Abs.
3 MAVO
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.
  § 1 Organe der Arbeitsgemeinschaft
Organe der Arbeitsgemeinschaft sind gem. § 24 Abs.
3 MAVO
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.
     
§ 2 Zusammensetzung und Bildung der
Mitgliederversammlung

(1) In die Mitgliederversammlung kann je eine Vertreterin
oder ein Vertreter der Mitarbeitervertretungen entsandt
werden.

(2) Die Vertreterinnen oder Vertreter werden aus der Mitte
der jeweiligen MAV gewählt.








  § 2 Zusammensetzung und Bildung der
Mitgliederversammlung

(1) In die Mitgliederversammlung kann entsandt werden:
  • je eine Vertreterin oder Vertreter von Mitarbeitervertretungen mit 1-5 Mitgliedern
  • je zwei Vertreterinnen oder Vertreter von Mitarbeitervertretungen mit 7-15 Mitgliedern.
(2) Die Vertreterinnen oder Vertreter werden aus der
Mitteder jeweiligen MAV gewählt.(3) Die Vertreterin oder
der Vertreter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter
der Vertreterin oder des Vertreters der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Arbeitsrechtlichen Kommission nimmt mit
beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teil.
     
§ 3 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt
  • die Wahl der Mitglieder in den Vorstand
  • die Entgegennahme und Beratung des
    Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
  • die Beratung und Beschlußfassung über die in § 24
    Abs. 2 Nr.1 bis 7 MAVO festgelegten Zwecke der Arbeitsgemeinschaft
  • die Wahl der Dienstnehmervertreter gemäß den Regelungen der Bistums-KODA-Ordnung.

  § 3 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt
  • die Wahl der Mitglieder in den Vorstand
  • die Entgegennahme und Beratung des
    Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
  • die Beratung und Beschlußfassung über die in §24
    Abs. 2 Nr.1 bis 7 MAVO festgelegten Zwecke der Arbeitsgemeinschaft
  • die Wahl der Vertreterin oder des Vertreters und
    der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der
    Vertreterin oder des Vertreters der Mitarbeiterinnen
    und Mitarbeiter in die Arbeitsrechtliche Kommission.
     
§ 4 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.

(2) Die Einladung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung wird
von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes geleitet.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder
dies fordern.

(4) Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vorher (schriftlich) beim
Vorstand einzureichen. Über die Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  § 4 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.

(2) Die Einladung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung wird
von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes geleitet.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder
dies fordern.

(4) Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vorher (schriftlich) beim
Vorstand einzureichen. Über die Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung.
     
§ 5 Vorstand der Arbeitsgemeinschaft

(1) Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft besteht aus 12 Mitgliedern, die aus den Mitgliedern der
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt werden. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.

Nach Möglichkeit sollen jeweils 3 Vorstandsmitglieder aus
  • dem liturgischen und pastoralen Dienst
  • dem kirchlichen Bildungswesen
  • dem sozial-caritativen Diensten
  • der kirchlichen Verwaltung
angehören. Wählbar ist, wer am Wahltag Mitglied einer zur Arbeitsgemeinschaft gehörenden Mitarbeitervertretung ist.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte die oder den Vorsitzenden und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter, sowie eine Schriftführerin oder einen
Schriftführer.

(3) Die Regelungen in § 13b MAVO über die Ersatzmitgliedschaft, die zeitweilige Verhinderung des ordentlichen Mitglieds und ruhender Mitgliedschaft gelten entsprechend.

(4) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch
  • Ablauf der Amtszeit
  • Verlust der Wählbarkeit durch Beschluß der Schlichtungsstelle
  • Niederlegung des Amtes
  • Ausscheiden aus dem kirchlichen Dienst im Bereich
    der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft
  • Beschluß der Schlichtungsstelle im Falle grober Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse
    und Pflichten als Mitarbeitervertreterin oder Mitarbeitervertreter.

Die Mitgliedschaft endet ferner nach Auflösung der Einrichtung im Sinne von § 1a MAVO. Dies gilt nicht, wenn der Zeitraum bis zum Ende der Amtszeit kürzer als 1 1/2 Jahre ist und das Mitglied im Bereich der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft weiterhin das aktive oder passive Wahlrecht nach der Mitarbeitervertretungsordnung besitzt oder erneut Mitglied in einer Mitarbeitervertretung wird. Für die Berechnung der Amtszeit gilt § 13 Abs.2 Mitarbeitervertretungsordnung entsprechend.


  § 5 Vorstand der Arbeitsgemeinschaft

(1) Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft besteht aus 10 Mitgliedern, die aus den Mitgliedern der
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt werden. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.

Nach Möglichkeit sollen jeweils 2 Vorstandsmitglieder aus
  • dem Arbeitsbereich Gesundheitshilfe
  • dem Arbeitsbereich Sozialarbeit
  • dem Arbeitsbereich Sozialpädagogik
  • dem Arbeitsbereich Verwaltung
  • dem Arbeitsbereich Handwerk, Technik, Hauswirtschaft
angehören. Wählbar ist, wer am Wahltag Mitglied einer zur Arbeitsgemeinschaft gehörenden Mitarbeitervertretung ist.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte die oder den Vorsitzenden und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter, sowie eine Schriftführerin oder einen
Schriftführer.

(3) Die Regelungen in § 13b MAVO über die Ersatzmitgliedschaft, die zeitweilige Verhinderung des ordentlichen Mitglieds und ruhender Mitgliedschaft gelten entsprechend.

(4) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch
  • Ablauf der Amtszeit
  • Verlust der Wählbarkeit durch Beschluß der Schlichtungsstelle
  • Niederlegung des Amtes
  • Ausscheiden aus dem kirchlichen Dienst im Bereich
    der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft
  • Beschluß der Schlichtungsstelle im Falle grober Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse
    und Pflichten als Mitarbeitervertreterin oder Mitarbeitervertreter.
Die Mitgliedschaft endet ferner nach Auflösung der Einrichtung im Sinne von § 1a MAVO. Dies gilt nicht, wenn der Zeitraum bis zum Ende der Amtszeit kürzer als 1 1/2 Jahre ist und das Mitglied im Bereich der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft weiterhin das aktive oder passive Wahlrecht nach der Mitarbeitervertretungsordnung besitzt oder erneut Mitglied in einer Mitarbeitervertretung wird. Für die Berechnung der Amtszeit gilt § 13 Abs.2 Mitarbeitervertretungsordnung entsprechend.
     
§ 6 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft verantwortlich. Er vertritt die Arbeitsgemeinschaft zwischen deren Sitzungen und hat die Beschlüsse und Empfehlungen der Mitgliederversammlung
zu § 24 Abs. 1 bis 4 durchzuführen.

(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, er kann Arbeitsausschüsse bilden und bestimmt deren Mitglieder
und deren Leiterin oder Leiter.
  § 6 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft verantwortlich. Er vertritt die Arbeitsgemeinschaft zwischen deren Sitzungen und hat die Beschlüsse und Empfehlungen der Mitgliederversammlung
zu § 24 Abs. 1 bis 4 durchzuführen.

(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, er kann Arbeitsausschüsse bilden und bestimmt deren Mitglieder
und deren Leiterin oder Leiter.
     
§ 7 Zusammentreten des Vorstandes

(1) Der Vorstand tritt auf Einladung der oder des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen.

(2) Er ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
  § 7 Zusammentreten des Vorstandes

(1) Der Vorstand tritt auf Einladung der oder des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen.

(2) Er ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
     
§ 8 Arbeitsweise

Sofern vorstehend nicht anderes geregelt ist, gelten für die Arbeitsweise einschließlich der Beschlußfassung die Bestimmungen der Mitarbeitervertretungsordnung entsprechend.
  § 8 Arbeitsweise

Sofern vorstehend nicht anderes geregelt ist, gelten für die Arbeitsweise einschließlich der Beschlußfassung die Bestimmungen der Mitarbeitervertretungsordnung entsprechend.
     
§ 9 Amtszeit

Die Dauer der Amtszeit der Organe der Arbeitsgemeinschaft richtet sich nach der Dauer der Amtszeit der Mitarbeitervertretungen (§13 MAVO).
  § 9 Amtszeit

Die Dauer der Amtszeit der Organe der Arbeitsgemeinschaft richtet sich nach der Dauer der Amtszeit der Mitarbeitervertretungen (§13 MAVO).
     
§ 10 Inkrafttreten

Diese Regelung tritt am 1. April 1998 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen außer Kraft.
  § 10 Inkrafttreten

Diese Regelung tritt am 1. April 1998 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen außer Kraft.
     
     
     
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