| Richtlinien für die BAG-MAV | ||||||||||||||||||
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(1)
(2) Die Mitgliedschaft in der
Bundesarbeitsgemeinschaft ist freiwillig und kann jederzeit beendet werden. |
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Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen hat ihren Sitz am Dienstort des 1. Vorsitzenden. |
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Die Bundesarbeitsgemeinschaft hat folgende Organe:
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(1) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen nimmt folgende Aufgaben wahr:
(2) Die Bundesarbeitsgemeinschaft hat das Recht, an die Vertreter der Mitarbeiter in der Zentral-KODA Anregungen zu richten. |
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(1) Die Mitgliederversammlung
ist das beschlußfassende Organ der Bundesarbeitsgemeinschaft. Die
Arbeitsgemeinschaften (2) Einmal im Jahr findet eine maximal zweitägige Mitgliederversammlung statt, zu der vier Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den 1.Vorsitzenden einzuladen ist. (3) Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Monaten einzuberufen, wenn
1/3 der Mitglieder es (4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, sofern nicht von einem Delegierten geheime Abstimmung beantragt worden ist. (5) Das Stimmrecht kann nicht
kumuliert oder übertragen werden, auch dann nicht, wenn ein Mitglied
nur durch einen (6) Über die Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll anzufertigen.Einwände gegen das Protokoll sind
innerhalb von vier |
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§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung (1) Der Mitgliederversammlung obliegt:
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(1) Der Vorstand besteht aus dem
1. und 2. Vorsitzenden sowie drei weiteren Mitgliedern, die für eine
Wahlperiode von vier (2) Bei Rücktritt oder Ausscheiden
eines Vorstandsmitgliedes findet eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung
für (3) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht. Dem Vorstand obliegen im Rahmen dieser Richtlinien alle Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. (4) Vorstandssitzungen finden
nach Bedarf statt; sie werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Eine Vorstandssitzung
ist (5) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend. |
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(1) Für die Teilnahme an
der Mitgliederversammlung und für die Tätigkeit des Vorstandes
besteht Anspruch auf (2) Der Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft
erhält auf Antrag insgesamt ein Freistellungskontingent im Umfang
der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.
Hiervon entfällt bis zur Hälfte auf den 1. Vorsitzenden; (3) Diejenige (Erz-)Diözese,
die den Vorsitzenden stellt, stellt für die Dauer der Amtszeit des
Vorsitzenden die sachlichen (4) Auf die Mitgliederversammlung
finden die diözesanen Regelungen über die Kosten der diözesanen (5) Der Verband der Diözesen
erstattet jährlich über die jeweilige (Erz-)Diözese den
Dienstgebern der Vorstandsmitglieder |
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Diese Richtlinien treten am 01.01.1994 in Kraft. |
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