| Zusatz Bundesarbeitsgerichtsurteil |
| Diskriminierungsverbot,
männlicher Bewerber, Mädcheninternat
Amtlicher Leitsatz: Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist zulässig, wenn das Geschlecht des Stelleninhabers eine wesentliche und entscheidende Anforderung i.S.d. § 8 Abs. 1 AGG darstellt. Nichtamtliche Orientierungssätze: 1. Will der Schulträger eine Stelle nur mit einer Frau besetzen, weil die Tätigkeit auch mit Nachtdiensten in einem Mädcheninternat verbunden ist, wird ein männlicher Bewerber nicht unzulässig wegen seines Geschlechts benachteiligt, wenn er deshalb nicht in die Bewerberauswahl für die zu besetzende Betreuerstelle mit einbezogen wird. Die unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist in diesem Falle zulässig. 2. Die Gestaltung des Anforderungsprofils für einen zu besetzenden freien Arbeitsplatz unterliegt der unternehmerischen Handlungsfreiheit des Arbeitgebers. Auch ein öffentlicher Arbeitgeber darf im Rahmen seiner Organisationsgewalt die Dienstposten nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten einrichten und ausgestalten. BAG, Urt. v. 28.05.2009 – 8 AZR 536/08 – (LAG Rheinland-Pfalz), demnächst EzA § 8 AGG Nr. 1 |