Zusatz Bundesarbeitsgerichtsurteil
Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens bzw. wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit, Beteiligung des Personalrats

Nichtamtliche Orientierungssätze:

1. Ordentliche Kündigungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern unterliegen der Mitbestimmung nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 PersVG M-V. Die insoweit vom Senat im Hinblick auf die Unstimmigkeiten der gesetzlichen Regelung geäußerten Bedenken werden nicht aufrecht erhalten, nachdem der Gesetzgeber zu erkennen gegeben hat, dass er die Inkohärenzen der gesetzlichen Regelung in Kauf nimmt.

2. Es kann einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG darstellen, wenn der Arbeitnehmer unter Vorlage eines Attests der Arbeit fernbleibt und sich Lohnfortzahlung gewähren lässt, obwohl die Krankheit vorgetäuscht ist.

BAG, Urt. v. 23.06.2009 – 2 AZR 532/08 – (LAG Mecklenburg-Vorpommern), demnächst EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 76

 


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