| Zusatz Bundesarbeitsgerichtsurteil |
| Außerordentliche,
hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Umgehung einer Sachbezugsregelung,
Erfordernis einer Abmahnung Nichtamtliche Orientierungssätze: 1. Die vorsätzliche Zuwiderhandlung des Arbeitnehmers gegen die Regelungen zur Inanspruchnahme eines Sachbezugs mit dem Ziel, anstelle von Waren oder Dienstleistungen aus dem Sortiment des Arbeitgebers Bargeld zu erhalten, ist an sich geeignet, eine Kündigung aus wichtigem Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen. 2. Wird dem Arbeitnehmer ein tariflich geregelter Sachbezug durch eine Geldgutschrift auf einem Mitarbeiterkonto zur Verfügung gestellt, die er nur zum Wareneinkauf beim Arbeitgeber verwenden darf, und ist laut einer die Tarifregelung ergänzenden Gesamtbetriebsvereinbarung eine Barauszahlung der Geldgutschrift ausdrücklich ausgeschlossen, ist dem Arbeitnehmer nach Inhalt und Zweck der Sachbezugsregelung auch jede andere Disposition über die Geldgutschrift untersagt, die denselben Erfolg wie eine direkte Barauszahlung herbeiführen soll. Die bewusste und gewollte Umgehung der Verwendungsbestimmungen eines Sachbezugs stellt regelmäßig eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers dar. 3. Unter besonderen Umständen kann dennoch vor einer Kündigung wegen einer solchen Pflichtverletzung eine Abmahnung erforderlich sein. BAG, Urt. v. 23.06.2009 – 2 AZR 103/08 – (LAG Schleswig-Holstein) |