Zusatz Bundesarbeitsgerichtsurteil
Befristung, Aus- und Weiterbildung Schwerbehinderter

Amtlicher Leitsatz:

Die Förderung der Aus- und Weiterbildung schwerbehinderter Menschen nach § 235 a Abs. 1 SGB III seitens der Bundesanstalt (jetzt: Bundesagentur) für Arbeit ist kein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG für die Befristung des zwischen dem Arbeitgeber und dem schwerbehinderten Menschen abgeschlossenen Arbeitsvertrags.

Nichtamtliche Orientierungssätze:

1. Erfolgt die Aus- oder Weiterbildung eines schwerbehinderten Menschen nicht im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses nach dem Berufsbildungsgesetz, sondern auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags, ist allein die Gewährung eines Zuschusses zur Ausbildungsvergütung oder einer vergleichbaren Vergütung nach § 235 a Abs. 1 SGB III seitens der Bundesanstalt (jetzt: Bundesagentur) für Arbeit an den Arbeitgeber kein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG für die Befristung des mit dem schwerbehinderten Menschen abgeschlossenen Arbeitsvertrags.

2. Die Aus- und Weiterbildung eines Arbeitnehmers kann die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG rechtfertigen, wenn dem Arbeitnehmer durch die Beschäftigung Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt werden, die durch die übliche Berufstätigkeit nicht erworben werden können.

3. Der Erwerb von Berufserfahrung, der mit nahezu jeder mehrjährigen Berufsausübung einhergeht, reicht nicht aus, um die Befristung eines Arbeitsvertrags zu rechtfertigen.

BAG, Urt. v. 22.04.2009 – 7 AZR 96/08 – (LAG Köln), demnächst EzA § 14 TzBfG Nr. 57


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