| Zusatz Bundesarbeitsgerichtsurteil |
| Altersdiskriminierung,
Entschädigung, Versetzung Amtliche Leitsätze: 1. Ein Anspruch des Arbeitnehmers nach § 15 Abs. 2 AGG gegen den Arbeitgeber auf Entschädigung wegen eines Nichtvermögensschadens aufgrund eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot setzt kein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers voraus. 2. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist nicht, dass der Arbeitnehmer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist. Bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot ist grundsätzlich das Entstehen eines immateriellen Schadens beim Arbeitnehmer anzunehmen, welcher zu einem Entschädigungsanspruch führt. Nichtamtliche Orientierungssätze: 1. Benachteiligt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 i.V.m. § 1 AGG, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld wegen des erlittenen Nichtvermögensschadens nach § 15 Abs. 2 AGG, ohne dass es darauf ankommt, ob der Arbeitgeber schuldhaft gehandelt hat. 2. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruchs wegen eines erlittenen Nichtvermögensschadens nach § 15 Abs. 2 AGG ist nicht, dass der Arbeitnehmer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist. Bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 i.V.m. § 1 AGG ist grundsätzlich das Entstehen eines immateriellen Schadens beim Arbeitnehmer anzunehmen, der zu einem Entschädigungsanspruch führt. 3. Für eine Klage des Arbeitnehmers auf Feststellung der Nichtzuordnung zum Personalüberhang nach § 1 Abs. 2 Satz 1 StPG Berlin fehlt es an einem Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO. BAG, Urt. v. 22.01.2009 – 8 AZR 906/07 – (LAG Berlin-Brandenburg) |