Zusatz Bundesarbeitsgerichtsurteil
Höchstbegrenzung einer Sozialplanabfindung

Amtlicher Leitsatz:

Die Betriebsparteien können eine Höchstgrenze für eine Sozialplanabfindung vorsehen. Eine solche Kappungsgrenze behandelt alle davon betroffenen Arbeitnehmer gleich. Diese Gruppenbildung ist mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.

Nichtamtliche Orientierungssätze:

1. Ist maßgeblicher Faktor für die Berechnung einer Sozialplanabfindung die Beschäftigungsdauer, können die Betriebsparteien einer daraus resultierenden überproportionalen Begünstigung langjährig Beschäftigter durch eine Begrenzung der Abfindungshöhe entgegenwirken. Das dient dem Zweck, allen von einem Arbeitsplatzverlust betroffenen Arbeitnehmern eine verteilungsgerechte Abmilderung der sie voraussichtlich treffenden wirtschaftlichen Nachteile zukommen zu lassen.

2. Einer solchen Kappungsgrenze liegt die Einschätzung der Betriebsparteien zugrunde, dass die wirtschaftlichen Nachteile der davon betroffenen Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtungsweise noch angemessen ausgeglichen oder jedenfalls substantiell abgemildert sind.

BAG, Urt. v. 21.07.2009 – 1 AZR 566/08 – (LAG Köln), demnächst EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 32


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