| Zusatz Bundesarbeitsgerichtsurteil |
| Mitbestimmung
bei Übernahme von Leiharbeitnehmern
Amtlicher Leitsatz: Der Betriebsrat im Betrieb des Entleihers kann seine Zustimmung zur Übernahme eines Leiharbeitnehmers nicht mit der Begründung verweigern, die Arbeitsbedingungen des Leiharbeitnehmers verstießen gegen das Gleichstellungsgebot von § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2 AÜG (»equal-pay-Gebot«). Nichtamtliche Orientierungssätze: 1. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer personellen Maßnahme gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nur verweigern, wenn die Maßnahme selbst gegen ein Gesetz, einen Tarifvertrag oder eine sonstige Norm verstößt. Geht es um die Übernahme eines Leiharbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers, muss diese als solche untersagt sein. 2. Ein Verstoß gegen das Gleichstellungsgebot von § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2 AÜG (»equal-pay-Gebot«) begründet für den Betriebsrat des Entleiherbetriebs kein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Dies gilt sowohl für die gewerbsmäßige als auch für die nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. BAG, Beschl. v. 21.07.2009 – 1 ABR 35/08 – (LAG Niedersachsen), demnächst EzA § 99 BetrVG 2001 Einstellung Nr. 12 |