Zusatz Bundesarbeitsgerichtsurteil
Urlaub, Erfüllung, Widerruflichkeit, Freizeit

Amtliche Leitsätze:

1. Eine widerrufliche Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht ist nicht geeignet, den Urlaubsanspruch zu erfüllen.

2. Ergibt sich aus einem Arbeitszeitkonto ein Freizeitausgleichsanspruch des Arbeitnehmers, so kann der Arbeitgeber diesen auch durch eine widerrufliche Freistellung erfüllen.

Nichtamtliche Orientierungssätze:

1. Der Arbeitgeber erfüllt den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht, wenn er ihn nur widerruflich von der Pflicht zur Arbeitsleistung freistellt. Nur wenn er unwiderruflich freigestellt ist, kann der Arbeitnehmer die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit uneingeschränkt selbstbestimmt nutzen.

2. Der Arbeitgeber erfüllt den sich aus einem Arbeitszeitkonto ergebenden Freizeitausgleichsanspruch regelmäßig durch Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen. Diese kann auch widerruflich erfolgen.

3. Die Bestimmung der Zeit mit Arbeitspflichten und der Zeit ohne Arbeitspflichten unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 GewO. Der Arbeitgeber hat diese Bestimmung nach billigem Ermessen gem. § 315 Abs. 3 BGB vorzunehmen. Er ist nicht gehindert, an zunächst für arbeitsfrei bestimmten Tagen erneut Arbeit anzuordnen.

BAG, Urt. v. 19.05.2009 – 9 AZR 433/08 –(LAG Nürnberg)

Zu Tatbestand und Entscheidungsgründen:

1. Die Parteien stritten über Ansprüche der Klägerin auf Abgeltung von Resturlaub sowie auf finanziellen Ausgleich eines Arbeitszeitguthabens. Die Klägerin war als Sachbearbeiterin Personal in Teilzeit mit einer monatlichen Arbeitszeit von zuletzt 139,20 Stunden beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Kündigung der Beklagten vom 31.08.2006 mit Wirkung vom 31.10.2006. Im Kündigungsschreiben heißt es u.a.:

»Gemäß Punkt 8 Abs. 3 Ihres Arbeitsvertrages ... stellen wir Sie ab sofort bis auf Widerruf unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung Ihres Resturlaubsanspruchs und dem Guthaben auf dem Gleitzeit-/Freizeitkonto von jeglicher Arbeit frei.«

Der Klägerin standen im Jahr 2006 noch sechs Urlaubstage zu. Sie wurde während der laufenden Kündigungsfrist bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zur Arbeit herangezogen. Nach einem Buchungsbericht vom 23.08.2006 wies das Gleitzeitkonto der Klägerin ein Guthaben zu ihren Gunsten i.H.v. 122,55 Stunden auf. Mit Schreiben vom 22.11.2006 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Abgeltung der sechs Urlaubstage sowie die Vergütung von 122,55 Stunden aus ihrem Stundenguthaben.

2. Die Klägerin hat gem. § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung von sechs Urlaubstagen. Die Beklagte hat den Urlaubsanspruch nicht erfüllt. Die von der Beklagten im Kündigungsschreiben erklärte Freistellung ist nicht geeignet, die Erfüllung des Anspruchs nach § 362 Abs. 1 BGB zu bewirken. Die Beklagte hat die Klägerin nur widerruflich zur Erfüllung der Urlaubsansprüche freigestellt. Eine solche widerrufliche Freistellung erfüllt den Urlaubsanspruch nicht. Eine Freistellungserklärung kann das Erlöschen des Urlaubsanspruchs nur dann bewirken, wenn sie unwiderruflich erfolgt. Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs bedarf es einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers. Diese ist nur geeignet, das Erlöschen des Urlaubsanspruchs zu bewirken, wenn der Arbeitnehmer erkennen muss, dass der Arbeitgeber ihn zum Zwecke des selbstbestimmten Erholungsurlaubs von der Arbeitspflicht freistellen will. Das kann auch dadurch geschehen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche von der Arbeit freistellt. Notwendig ist allerdings stets die endgültige, nicht unter dem Vorbehalt eines Widerrufs stehende Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Nur dann ist es dem Arbeitnehmer möglich, die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit uneingeschränkt selbstbestimmt zu nutzen. Das ist nicht gewährleistet, wenn der Arbeitnehmer während der Freistellung jederzeit damit rechnen muss, wieder zur Arbeit gerufen zu werden.

3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung »angesammelter« Plusstunden. Ein zu ihren Gunsten am 31.08.2006 bestandenes Zeitguthaben von 122,55 Stunden ist durch die widerrufliche Freistellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Schreiben der Beklagten vom 31.08.2006 erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).

Für die Klägerin war bei der Beklagten ein Gleitzeitkonto eingerichtet. Ein Arbeitszeitkonto drückt aus, in welchem Umfang der Arbeitnehmer Arbeit geleistet hat und deshalb Vergütung beanspruchen kann und in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung erbringen muss. Das Arbeitszeitkonto dient der Flexibilisierung der Arbeitszeit und der Gewährleistung, innerhalb eines festgelegten Zeitraums die regelmäßige Arbeitszeit trotz Flexibilisierung und unregelmäßiger Verteilung zu erreichen. Aus der Gegenüberstellung der gutgeschriebenen Arbeitszeit und der vereinbarten Arbeitszeit ergibt sich der für den Umfang der weiteren Arbeitspflicht maßgebliche Arbeitszeitsaldo.

Die Erfüllung eines sich aus einem Arbeitszeitkonto ergebenden Freizeitausgleichsanspruchs erfolgt durch Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen. Erklärt der Arbeitgeber die widerrufliche Freistellung, behält er sich vor, den Arbeitnehmer jederzeit an den Arbeitsplatz zurückzuholen. Ein Arbeitnehmer, der widerruflich freigestellt ist, muss regelmäßig mit dem Widerruf rechnen. Eine solche widerrufliche Freistellung ist geeignet, zu bewirken, dass der Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt. Insoweit ist zwischen Urlaubsanspruch und Anspruch auf Freizeitausgleich zu unterscheiden. Nach dem BUrlG besteht kein Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer, den gewährten Urlaub abzubrechen oder zu unterbrechen. Wird demgegenüber zum Abbau eines zugunsten des Arbeitnehmers bestehenden Zeitsaldos Freizeitausgleich gewährt, handelt es sich regelmäßig nur um eine Weisung zur Verteilung der Arbeitszeit i.S.v. § 106 Satz 1 GewO. Mit der Bestimmung der Zeit der Arbeitsleistung wird zugleich auch die Zeit bestimmt, während derer ein Arbeitnehmer keine Arbeit zu leisten hat. Beide Festlegungen unterliegen deshalb dem Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 GewO. Das ermöglicht es dem Arbeitgeber, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht im Einzelnen nach Zeit, Art und Ort nach billigem Ermessen i.S.v. § 315 Abs. 3 BGB zu bestimmen. Mit dem Vorbehalt der widerruflichen Freistellung zum Abbau eines Arbeitszeitguthabens weist der Arbeitgeber deshalb nur auf die gesetzliche Regelung hin. Er erklärt, für die Zeit des Freistellungszeitraums nicht auf sein Weisungsrecht nach § 106 Satz 1 GewO zu verzichten und den Arbeitnehmer gegebenenfalls auch im Freistellungszeitraum zur Arbeitsleistung auffordern zu können. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn das Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst nicht nur die Befugnis, den Arbeitnehmer an bestimmten Tagen von der Arbeit freizustellen, sondern auch das Recht, ihn an bisher »freien« Tagen zur Arbeitsleistung heranzuziehen. Den berechtigten Interessen des Arbeitnehmers trägt die Pflicht des Arbeitgebers gem. § 106 Satz 1 GewO Rechnung, bei Ausübung seines Weisungsrechts die Grenzen billigen Ermessens nach § 315 Abs. 3 BGB einzuhalten. Damit muss er auch auf die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers an der Planbarkeit seiner Freizeit Rücksicht nehmen.


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