Zusatz Bundesarbeitsgerichtsurteil
Freiwillige Lohnerhöhung, Gleichbehandlung, Ausgleich für Entgeltminderung, Ablehnung einer Vertragsänderung, Maßregelung

Nichtamtliche Orientierungssätze:

1. Ein sachlicher Grund für die Differenzierung bei freiwilligen Lohnerhöhungen liegt nicht ohne Weiteres in der Angleichung unterschiedlicher Vergütungen im Betrieb oder Unternehmen. Vielmehr kommt es darauf an, aus welchen Gründen unterschiedliche Vergütungen vorliegen und welche materielle Rechtfertigung den Vergütungsunterschieden (noch) zugrunde liegt.

2. Sachlich berechtigt ist der Ausgleich einer Lohnabsenkung, die der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen bei einem Teil seiner Arbeitnehmer durchgesetzt hatte. Die Einkommenslage der Arbeitnehmer muss der früheren Situation wieder näherkommen.

3. Die Benachteiligung des Arbeitnehmers bei einer freiwilligen Lohnerhöhung ist nicht in der zulässigen Ausübung von Rechten begründet (§ 612 a BGB), wenn der maßgebliche Grund für die Benachteiligung nicht darin liegt, dass der Arbeitnehmer eine auf Vergütungsminderung zielende Vertragsänderung abgelehnt hat, sondern darin, dass im Zusammenhang mit der Ablehnung ein unterschiedliches Vergütungsniveau im Betrieb entstanden ist.

BAG, Urt. v. 15.07.2009 – 5 AZR 486/08 – (LAG Hamm), demnächst EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 20


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