Zusatz Bundesarbeitsgerichtsurteil
Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG

Nach § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG in der bis 17.04.2007 geltenden Fassung (jetzt: § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG) ist die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig. Die längere Befristungsmöglichkeit im Bereich der Medizin beruht auf der zeitlichen Inanspruchnahme durch die Facharztausbildung. Sie gilt daher nur für wissenschaftliches Personal der medizinischen Fachrichtungen, nicht für Wissenschaftler anderer Fachbereiche. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.

Der Kläger ist Diplom-Biologe der Fachrichtung Biochemie. Er war nach Beendigung seiner Promotion aufgrund zweier befristeter Arbeitsverträge in der Zeit vom 01.05.2001 bis zum 31.12.2007 an einer medizinischen Hochschule des beklagten Landes beschäftigt. Nach dem zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag wurde die Befristung auf § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG gestützt.

Die gegen die Befristung zum 31.12.2007 gerichtete Klage hatte in allen drei Instanzen Erfolg. Mit dem Kläger als Diplom-Biologen konnten nach § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG befristete Arbeitsverträge nur bis zur Gesamtdauer von sechs Jahren abgeschlossen werden. Dieser Zeitrahmen ist überschritten.

BAG, Urt. v. 02.09.2009 – 7 AZR 291/08 – Pressemitteilung des BAG Nr. 88/09
Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urt. v. 11.02.2008 – 8 Sa 1368/07 –


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